AGB Softwareüberlassung

§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Dem Lizenznehmer werden von DEKObyte, Software & IT-Beratung, Dennis Korittke, Am Feuerwehrhaus 5, 37191 Katlenburg-Lindau OT. Suterode, Telefon: +49 55 51 – 91 30 51, Telefax: +49 55 51 – 91 30 50, E-Mail: info@palettenkonto.net, (nachfolgend der „Lizenzgeber“) an der im Online-Bestellvorgang näher bezeichneten Software einschließlich der hierin enthaltenen Datenbestände (nachfolgend die „Software“) nebst Anwendungsdokumentation (zusammen die „Vertragsgegenstände“) Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Softwareüberlassung „(AGB Softwareüberlassung“) eingeräumt.
Der Lizenzgeber bietet im Rahmen seines Online-Bestellprozesses unter www.palettenkonto.de unterschiedliche Lizenzmodelle an, die sich – neben verschiedenen Ausführungen der Software – im Kern im Hinblick auf den Umfang der zur Nutzung berechtigten Nutzer sowie die Dauer der Nutzungsberechtigung unterscheiden. Den Bestell- und Auswahlprozess leitet der Lizenznehmer unter www.palettenkonto.de unter der Rubrik „Bestellen“ ein und schließt seine Bestellung nach Auswahl von Software, Anzahl der Nutzer und Nutzungsdauer durch „Jetzt verbindlich bestellen“ ab. Der Eingang einer verbindlichen Bestellung des Lizenznehmers wird diesem vom Lizenzgeber im Nachgang per E-Mail bestätigt. Die Annahme der Bestellung des Lizenznehmers erfolgt per E-Mail mit gesonderter Auftragsbestätigung des Lizenzgebers bzw. Übermittlung der Rechnung.
(2) Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil der Vertragsgegenstände.
(3) Für die Beschaffenheit der vom Lizenzgeber lizenzierten Software ist die bei Bestellung der Vertragsgegenstände gültige und dem Lizenznehmer vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich, die auch in der Anwendungsdokumentation noch einmal beschrieben ist. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet der Lizenzgeber nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Lizenznehmer insb. nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung des Lizenzgebers und/oder des Herstellers, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartner herleiten, es sei denn, der Lizenzgeber hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.
(4) Soweit Angestellte des Lizenzgebers vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung des Lizenzgebers schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Nutzungsumfang
(1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer gegen Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung ein einfaches Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen zur Einzel- und Mehrplatznutzung ein, jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Lizenznehmer seinen Geschäftssitz hat. Der Lizenznehmer erwirbt die Nutzungsrechte beschränkt auf die im Bestellvorgang und der Auftragsbestätigung sowie Rechnung ausgewiesene Anzahl von Nutzern sowie für die im Bestellvorgang und der Auftragsbestätigung sowie Rechnung ausgewiesene Nutzungsdauer. Das Nutzungsrecht darf gleichzeitig nur von maximal der Anzahl natürlicher Personen ausgeübt werden, für die der Lizenznehmer das Lizenzentgelt gem. § 3 entrichtet hat; im Falle der Mehrnutzung gilt § 3 Ziff. 3.
(2) Der Lizenznehmer darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm i.S. des § 15 AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“). Insbesondere (i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder (ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. als Application Service Providing) für andere als Konzernunternehmen oder (iii) die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Lizenznehmers oder seiner Konzernunternehmen sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.
(3) Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Lizenznehmer darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
(4) Der Lizenznehmer ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software i.S. des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Lizenznehmer selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er dem Lizenzgeber zunächst einen Versuch, den Fehler zu beseitigen. Dem Lizenznehmer stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu.
(5) Der Lizenznehmer ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn der Lizenzgeber nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.
(6) Überlässt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstands (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände („Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Stellt der Lizenzgeber eine Neuauflage des Vertragsgegenstands zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Lizenznehmers nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen des Lizenzgebers, sobald der Lizenznehmer die neue Software produktiv nutzt.
(7) Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist – vorbehaltlich der Ziff. 3, 4 (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) – nicht gestattet.

§ 3 Lizenzentgelt, Zahlungsbedingungen
(1) Das Lizenzentgelt ist im Bestellvorgang und der Auftragsbestätigung sowie der Rechnung ausgewiesen und richtet sich der Höhe nach im Kern nach der Anzahl der lizenzierten Nutzer sowie der lizenzierten Nutzungsdauer.
(2) Das Lizenzentgelt ist insgesamt im Voraus fällig und zahlbar mit Rechnungsstellung; die Übermittlung des für die Aktivierung der Software erforderlichen Lizenzschlüssels erfolgt nach Zahlungseingang.
(3) Der Lizenznehmer ist zu einer Nutzung der Software, die über die in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung (insb. beim gleichzeitigen Einsatz einer größeren Zahl von Nutzern als vereinbart) ist der Lizenzgeber berechtigt, den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag gem. der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste des Lizenzgebers in Rechnung zu stellen, soweit der Lizenznehmer nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden des Lizenzgebers nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(4) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 4 Installation, Schulung
(1) Für die Installation der Software verweist der Lizenzgeber auf die in der Anwendungsdokumentation beschriebenen Installationshinweise, insb. auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Lizenznehmer vorhanden sein muss. Auf Wunsch des Lizenznehmers übernimmt der Lizenzgeber die Installation der Software auf der Basis einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung und der jeweils anwendbaren Preislisten des Lizenzgebers.
(2) Einweisung und Schulung sowie Pflege leistet der Lizenzgeber nach gesonderter Vereinbarung auf der Basis der jeweils anwendbaren Preislisten des Lizenzgebers.

§ 5 Schutz von Software und Dokumentation
(1) Soweit nicht dem Lizenznehmer nach diesem Vertrag ausdrücklich Rechte eingeräumt sind, stehen alle Rechte an den Vertragsgegenständen (und allen vom Lizenznehmer angefertigten Kopien) – insb. das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – ausschließlich dem Lizenzgeber zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der Vertragsgegenstände durch den Lizenzgeber. Das Eigentum des Lizenznehmers an den jeweiligen Datenträgern solcher Kopien bleibt unberührt.
(2) Der Lizenznehmer wird die überlassenen Vertragsgegenstände sorgfältig verwahren, um Missbrauch auszuschließen. Er wird Vertragsgegenstände (gleich ob unverändert oder umgearbeitet) Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers zugänglich machen. Als Dritte gelten nicht die Angestellten des Lizenznehmers sowie sonstige Personen, die sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Vertragsgegenstände beim Lizenznehmer aufhalten. § 6 bleibt unberührt.
(3) Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder -zeichen des Lizenzgebers zu verändern oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der Lizenznehmer die Vertragsgegenstände, sind diese Vermerke und Kennzeichen in die geänderte Fassung des Vertragsgegenstands zu übernehmen.
(4) Gibt der Lizenznehmer Datenträger, Speicher oder sonstige Hardware, auf denen Vertragsgegenstände (ganz oder teilweise, unverändert oder umgearbeitet) gespeichert sind, (i) an Dritte ab, ohne dass eine Weitergabe nach § 6 vorliegt oder (ii) gibt er den unmittelbaren Besitz hieran auf, trägt er dafür Sorge, dass vorher die gespeicherten Vertragsgegenstände vollständig und dauerhaft gelöscht werden.

§ 6 Weitergabe
(1) Erwirbt der Lizenznehmer dauerhafte Nutzungsrechte, darf der Lizenznehmer die Vertragsgegenstände einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Vertragsgegenstände überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Vertragsgegenstände in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen werden. Das Gleiche gilt bei unentgeltlicher Überlassung. Die Weitergabe der Vertragsgegenstände bedarf der schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers. Dieser erteilt die Zustimmung, wenn (i) der Lizenznehmer dem Lizenzgeber schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien der Vertragsgegenstände dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und (ii) der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber dem Lizenzgeber mit den hier vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen erklärt.
(2) Erwirbt der Lizenznehmer zeitlich befristete Nutzungsrechte, ist eine Überlassung der Vertragsgegenstände an Dritte in jedem Fall ausgeschlossen.

§ 7 Mitwirkungs- und Informationspflichten
(1) Der Lizenznehmer hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter des Lizenzgebers bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.
(2) Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers.
(3) Der Lizenznehmer testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und etwaig vereinbarter Pflege erhält.
(4) Der Lizenznehmer beachtet die vom Lizenzgeber für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf www.palettenkonto.net über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.
(5) Soweit dem Lizenzgeber über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Lizenznehmer hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.
(6) Der Lizenznehmer gewährt dem Lizenzgeber zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Wahl des Lizenznehmers unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung. Der Lizenzgeber ist berechtigt zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrags genutzt werden. Zu diesem Zweck darf er vom Lizenznehmer Auskunft verlangen, insb. über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, und Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Lizenznehmers nehmen. Dem Lizenzgeber ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Lizenznehmers zu gewähren.
(7) Der Lizenznehmer trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).
(8) Der Lizenznehmer trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

§ 8 Liefer- und Leistungszeit
(1) Die Software wird mangels anderer Absprache in der bei Bestellung aktuellen Fassung bereitgestellt.
(2) Der Lizenzgeber bewirkt die Bereitstellung, indem er die Software nebst Anwendungsdokumentation in einem Netz abrufbar bereitstellt und dies dem Lizenznehmer mitteilt. Die Bereitstellung des für die Softwarenutzung erforderlichen Lizenzschlüssels erfolgt nach Entrichtung des Lizenzentgelts per E-Mail.

§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Lizenznehmer übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Lizenzgebers in Durchführung dieses Vertrags eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.

§ 10 Sach- und Rechtsmängel, Leistungsstörungen
(1) Der Lizenzgeber leistet (i) im Falle des Erwerbs dauerhafter Nutzungsrechte durch den Kunden nach den Regeln des Kaufrechts sowie (ii) im Falle des Erwerbs zeitliche befristeter Nutzungsrechte des Kunden nach den Regeln des Mietrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände gem. § 1 Ziff. 3 und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Lizenznehmer keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Vertragsgegenstände von Rechten Dritter gilt jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem der Lizenznehmer seinen Geschäftssitz hat.
(2) Der Lizenzgeber leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt er nach seiner Wahl dem Lizenznehmer einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn der Lizenzgeber dem Lizenznehmer zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei Rechtsmängeln leistet der Lizenzgeber zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft er nach seiner Wahl dem Lizenznehmer eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.
(3) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt. Die Rechte des Lizenznehmers gem. §§ 439, 535 Satz 2 BGB bleiben unberührt.
(4) Hat der Lizenznehmer dauerhafte Nutzungsrechte erworben gilt, im Übrigen:
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Lizenznehmer berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Lizenznehmer vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, wenn nicht ein unerheblicher Mangel vorliegt. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet der Lizenzgeber im Rahmen der in § 11 festgelegten Grenzen.
Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Lizenznehmers hiervon) der Vertragsgegenstände; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber dem Lizenzgeber. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lizenzgebers, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln iS des § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Hat der Lizenznehmer zeitlich befristete Nutzungsrechte erworben, gilt im Übrigen:
Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
(6) Erbringt der Lizenzgeber Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann er hierfür Vergütung entsprechend seinen üblichen Sätzen verlangen. Das gilt insb., wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht dem Lizenzgeber zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten des Lizenzgebers, der dadurch entsteht, dass der Lizenznehmer seinen Pflichten gem. § 7 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(7) Behaupten Dritte Ansprüche, die den Lizenznehmer hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Lizenznehmer den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich und umfassend. Er ermächtigt den Lizenzgeber hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Erwerber verklagt, stimmt er sich mit dem Lizenzgeber ab und nimmt Prozesshandlungen, insb. Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit dessen Zustimmung vor. Der Lizenzgeber ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Lizenznehmer von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen.
(8) Aus sonstigen Pflichtverletzungen des Lizenzgebers kann der Lizenznehmer Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber dem Lizenzgeber schriftlich gerügt und ihm eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in § 11 festgelegten Grenzen.

§ 11 Haftung
(1) In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Lizenzgeber Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:
a) bei Vorsatz in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die der Lizenzgeber eine Garantie übernommen hat;
b) bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;
c) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertrag-durchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer vertraut und auch vertrauen darf), jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Eine Haftung für entgangenen Gewinn und sonstige mittelbare Schäden ist im Anwendungsbereich dieses § 11 Abs. 1 lit. c zudem ausgeschlossen;
d) darüber hinaus, soweit der Lizenzgeber gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
(2) Die Haftungsbegrenzungen gem. § 11 Abs. 1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536 a Abs. 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.
(4) Dem Lizenzgeber bleibt der Einwand des Mitverschuldens (z.B. aus § 7) unbenommen.
(5) Für die Verjährungsfrist gilt § 10 Ziff. 8 entsprechend, mit der Maßgabe, dass für Ansprüche nach Ziff. 1a) und (b) sowie Ziff. 2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjährungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

§ 12 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrags zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen des Lizenzgebers gehören auch die Vertragsgegenstände und die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen.
(2) Der Lizenzgeber hält die Regeln des Datenschutzes ein, insb. wenn ihm Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Lizenznehmers gewährt wird. Sollte ein Zugriff des Lizenzgebers auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Lizenznehmer mit dem Lizenzgeber eine den Anforderungen des Art. 28 DS-GVO entsprechende Vereinbarung schließen.

§ 13 Ende des Nutzungsrechts, Laufzeit
(1) In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z.B. durch Rücktritt, Nachlieferung, Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer) gibt der Lizenznehmer alle Lieferungen der Vertragsgegenstände unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. § 2 Ziff. 6 bleibt unberührt. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber dem Lizenzgeber.
(2) Im Falle des Erwerbs zeitlich befristeter Nutzungsrechte des Kunden bleiben die Rechte der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Eine ordentliche Kündigung ist mit Blick auf die bei der Vereinbarung zeitlich befristeter Nutzungsrechte Festlaufzeit nicht vorgesehen und ausgeschlossen; der Vertrag und die Nutzungsberechtigung des Lizenznehmers enden zum Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

§ 14 Schlussvorschriften
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Lizenzgebers. Klagt der Lizenzgeber, ist er auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Lizenznehmers zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.
(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Der Vertragsschluss sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt ebenso für die Abänderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Alle Erklärungen der Parteien bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.

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